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Finanzen

Riester-Kinderzulage: Was das Altersvorsorgedepot ändert

Bis zu 300 Euro je Kind und Jahr: Wie die Riester-Kinderzulage bisher funktionierte, was sich ab 2027 ändert und welche Wege Familien mit bestehendem Vertrag offenstehen.

Bildquelle: AdobeStock

Ab dem 1. Januar 2027 ordnet der Gesetzgeber die staatlich geförderte private Altersvorsorge neu. Kernstück der Reform ist das Altersvorsorgedepot: ein neues gefördertes Produkt, das künftig an die Stelle des bisherigen Riester-Vertrags tritt. Neue Riester-Verträge lassen sich ab 2027 nicht mehr abschließen. Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, kann ihn weiterführen. Wer neu in die geförderte Altersvorsorge einsteigt, kann künftig das Altersvorsorgedepot nutzen.

 

Für Familien ändert sich dabei vor allem die Kinderzulage. Im Altersvorsorgedepot richtet sie sich nicht mehr nach dem Geburtsjahr des Kindes, sondern nach dem eigenen Beitrag. Dieser Ratgeber erklärt, wie die bisherige Riester-Kinderzulage funktioniert hat, vor allem aber, wie die Förderung im Altersvorsorgedepot ab 2027 funktioniert und was das für bestehende Riester-Verträge bedeutet. 

Info

Kinderzulage im Altersvorsorgedepot - die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Ab dem 1. Januar 2027 gibt es keine neuen Riester-Verträge mehr. Wer neu in die geförderte Altersvorsorge einsteigt, nutzt das Altersvorsorgedepot.
  • Die Kinderzulage richtet sich im Altersvorsorgedepot nach dem eigenen Beitrag: ein Euro Zulage pro Euro Eigenbeitrag, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr. Somit ist eine höhere Kinderzulage im Vergleich zur Riester-Förderung möglich.
  • Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz; sie können aber auch in das neue System übertragen werden.

Wie funktioniert die bisherige Riester-Kinderzulage?

Bis Ende 2026 lässt sich ein klassischer Riester-Vertrag abschließen. Wer einen solchen förderfähigen Vertrag besitzt, kann neben der Grundzulage auch die Riester-Kinderzulage erhalten. Sie wird direkt dem Vertrag gutgeschrieben.

 

Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus: einen förderfähigen Riester-Vertrag, die unmittelbare oder mittelbare Förderberechtigung der Vertragsinhaberin oder des Vertragsinhabers sowie einen bestehenden Kindergeldanspruch für das Kind.

 

Die Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahr des Kindes:

  • 185 Euro im Jahr für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder,
  • 300 Euro für jüngere Kinder.
  • Hinzu kommt die Grundzulage von bis zu 175 Euro.
  • Für die volle Förderung ist ein Mindesteigenbeitrag nötig: vier Prozent des maßgeblichen rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 Euro und höchstens 2.100 Euro im Jahr. Wer weniger einzahlt, erhält die Zulagen nur anteilig.

In der Regel bekommt der Elternteil die Riester-Kinderzulage, der das Kindergeld bezieht. Bei verheirateten Paaren ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung auf den anderen Vertrag möglich.

Wie funktioniert die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot ab 2027?

Bei der Kinderzulage beim Altersvorsorgedepot ab 2027 gilt die Faustregel: höhere Einzahlung = mehr Zulage (bis zu einem bestimmten Betrag).

 

Zum 1. Januar 2027 ersetzt eine neue Produktwelt den bisherigen Riester-Vertrag. Neue Riester-Abschlüsse sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. An die Stelle tritt unter anderem das Altersvorsorgedepot, ein chancenorientiertes Produkt ohne vollständige Beitragsgarantie, das die Beiträge renditeorientiert am Kapitalmarkt anlegt. Daneben gibt es weitere Produktvarianten mit unterschiedlichen Garantiestufen für alle, die mehr Sicherheit bevorzugen.

 

Im Altersvorsorgedepot folgt die Kinderzulage einer anderen Logik als beim Riester-Vertrag: Statt eines festen Betrags je nach Vorjahresbruttoeinkommen, gilt künftig ein einfaches Prinzip: Wer mehr einzahlt, erhält mehr Zulage.

 

  • Für jeden eigenen Beitrag bis zu 300 Euro je Kind und Jahr gewährt der Staat eine Kinderzulage in gleicher Höhe.
  • Bei 120 Euro Eigenbeitrag für ein Kind gibt es 120 Euro Kinderzulage,
  • bei 200 Euro sind es 200 Euro,
  • ab 300 Euro die volle Zulage.
  • Beiträge über diesen Betrag hinaus erhöhen die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot nicht weiter.
  • Das Geburtsjahr des Kindes spielt dabei keine Rolle mehr.

Damit wird das Altersvorsorgedepot zum zentralen Instrument der geförderten Altersvorsorge für Familien: Es ersetzt den Riester-Vertrag für alle, die ab 2027 neu in die geförderte Vorsorge einsteigen wollen.

Checkliste

Wechsel oder nicht? Prüfliste für Eltern mit Riester-Vertrag

Was Riester-Sparer mit Kindern vor einer Entscheidung bedenken sollten

  • Bisherige und künftige Höhe der Kinderzulage,
  • bereits gutgeschriebene Zulagen,
  • Kosten des Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots,
  • Beitragsgarantien,
  • Anlagemöglichkeiten und Renditechancen,
  • Flexibilität der Beiträge,
  • Auszahlungsbedingungen,
  • mögliche Wechsel- oder Übertragungskosten.

Klarheit schafft eine unverbindliche Fach-Beratung rund um das Thema Altersvorsorgedepot für Riester-Kunden.

Alte und neue Kinderzulage im Vergleich

-
Kinderzulage im Riester-System
Kinderzulage im neuen Altersvorsorgedepot

Höhe je Kind

185 Euro (vor 2008 geboren) / 300 Euro

Bis zu 300 Euro (unabhängig vom Geburtsjahr)

Grundzulage

Bis zu 175 Euro

Bis zu 540 Euro

Eigenbeitrag pro Jahr

Mindestens 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens, mindestens 60 Euro

Ab 120 Euro Jahresbeitrag (anteilig), ab 300 Euro volle Kinderzulage

Voraussetzungen

Persönliche Förderberechtigung, Bezug von Kindergeld

Persönliche Förderberechtigung, Bezug von Kindergeld

Förderberechtigung

Rentenversicherungspflichtige, Beamte, bestimmte weitere Gruppen

Deutlich erweiterter Kreis, u. a. auch Selbstständige

Was die neue Förderung für Familien bedeutet

Für Familien ist vor allem die neue Berechnung der Kinderzulage relevant. Im Altersvorsorgedepot hängt die Förderung nicht mehr vom Geburtsjahr des Kindes ab. Eltern erhalten nach dem derzeit vorliegenden Konzept vielmehr für jeden eigenen Beitrags-Euro bis zur jeweiligen Grenze einen Euro Kinderzulage. Für ein Kind können damit bis zu 300 Euro Kinderzulage erreicht werden.

 

Die neue Grundzulage kann die Gesamtförderung zusätzlich erhöhen. Insgesamt sind bis zu 540 Euro möglich. Zusammen mit der Kinderzulage kann das Altersvorsorgedepot damit eine höhere staatliche Unterstützung bieten als die bisherige Riester-Förderung.

 

Zugleich verändert sich die Geldanlage. Das Altersvorsorgedepot bietet mehr Spielraum für chancenorientierte Kapitalmarktanlagen. Wer langfristig spart, kann von höheren Renditechancen profitieren. Dafür gibt es keine vollständige Sicherheit vor Wertschwankungen. Wer Wert auf eine Beitragsgarantie legt, sollte die verfügbaren Garantievarianten vergleichen.

 

Das Altersvorsorgedepot ist deshalb nicht einfach ein neuer Riester-Vertrag. Es verbindet eine neue Förderlogik mit einer anderen Form der Geldanlage und richtet sich an einen erweiterten Kreis von Förderberechtigten.

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Förderung für das Altersvorsorge­depot berechnen

Zulagen voll ausschöpfen

Wie viel Förderung eine Familie ab 2027 erhält, hängt vom eigenen Beitrag ab. Die Debeka rechnet vor, welcher Jahresbeitrag die volle Kinder- und Grundzulage sichert und ob sich für einen bestehenden Riester-Vertrag die Umstellung oder die Übertragung lohnt.

Tipp

Fachliche Beratung zum Altersvorsorgedepot

Das Altersvorsorgedepot ist komplex. Welche Lösung passt, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Pauschale Empfehlungen greifen oft zu kurz. Eine unverbindliche Beratung der Debeka kann bei der Einschätzung helfen.

Wer erhält die Kinderzulage?

Für die bisherige Riester-Kinderzulage gilt: Grundsätzlich erhält der Elternteil die Zulage, der das Kindergeld bezieht. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauerhaft getrennt leben, wird sie in der Regel der Mutter zugeordnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zulage auf den Vertrag des Vaters übertragen werden.

 

Bei Eltern gleichen Geschlechts ist entscheidend, welchem Elternteil das Kindergeld zugeordnet wurde. Auch hier kann eine Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

 

Getrennt lebende Eltern sollten besonders auf den Kindergeldbezug achten. Wechselt dieser im Laufe eines Jahres, gilt grundsätzlich die Situation zu Beginn des Kalenderjahres als maßgeblich.
Für das Altersvorsorgedepot soll ebenfalls nur ein Elternteil je Kind und Jahr die Kinderzulage erhalten. Entscheidend sind der Anspruch auf Kindergeld, die persönliche Förderberechtigung und der eigene Beitrag zum Altersvorsorgevertrag.

 

Kommt ein weiteres Kind hinzu, ändert sich der Familienstand oder wechselt der Kindergeldbezug, sollten die Angaben beim Anbieter aktualisiert werden. So lässt sich vermeiden, dass die Förderung falsch zugeordnet oder nicht vollständig berücksichtigt wird.

Hinweis

Zwei Fördermodelle nicht verwechseln

Die Riester-Kinderzulage gehört zu einem bereits bestehenden Riester-Vertrag. Sie richtet sich nach dem Geburtsjahr des Kindes und wird nach den bisherigen Regeln berechnet.

 

Die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot gehört zur neuen Produktwelt ab 2027. Sie soll sich nach dem eigenen Beitrag richten. Neue Riester-Verträge können ab 2027 nicht mehr abgeschlossen werden.

Riester in der Elternzeit

Die Elternzeit beendet den Anspruch auf die bisherige Riester-Kinderzulage nicht automatisch. Entscheidend bleiben der Kindergeldbezug, die persönliche Förderberechtigung und der erforderliche Eigenbeitrag.

 

Sinkt das Einkommen während der Elternzeit, kann sich auch der Mindesteigenbeitrag verändern. Beim Riester-Vertrag berechnet er sich grundsätzlich anhand des maßgeblichen rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens. Wer weniger als den erforderlichen Betrag einzahlt, erhält die Zulagen möglicherweise nur anteilig.

 

Auch ohne eigenes Erwerbseinkommen kann eine mittelbare Förderberechtigung bestehen. Ehe- oder eingetragene Lebenspartner einer unmittelbar förderberechtigten Person können unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Riester-Vertrag besparen und Zulagen erhalten.

Was ab 2027 im Altersvorsorgedepot gilt

Im Altersvorsorgedepot entfällt nach dem vorliegenden Konzept die bisherige einkommensabhängige Vier-Prozent-Berechnung. Stattdessen richtet sich die Kinderzulage nach dem eigenen Beitrag. Ein Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr ist Voraussetzung für die Förderung.

 

Wer während der Elternzeit weniger einzahlen kann, erhält nach diesem Konzept eine entsprechend geringere Kinderzulage. Die Förderung hängt dann nicht vom Vorjahresbruttoeinkommen ab, sondern vom tatsächlich geleisteten Beitrag. Das kann die Planung erleichtern, verlangt aber eine regelmäßige Prüfung der eigenen Einzahlungen.

Kinderzulage berechnen

Je nachdem, welches Fördermodell gilt, unterscheidet sich die Berechnung grundlegend.

Bisherige Kinderzulage berechnen

Beim Riester-Vertrag gilt: Der Mindesteigenbeitrag ergibt sich aus vier Prozent des maßgeblichen Vorjahresbruttoeinkommens, vermindert um Grund- und Kinderzulage.

 

Eigenbeitrag = 4 % × Vorjahreseinnahmen - Grundzulage - Kinderzulage

 

Ein Beispiel: Eine unmittelbar förderberechtigte Person mit einem Kind (ab 2008 geboren) erzielt im Vorjahr 36.000 Euro Bruttoeinkommen. Vier Prozent davon ergeben 1.440 Euro. Davon werden 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage für ein ab 2008 geborenes Kind abgezogen.


1.440 Euro - 175 Euro - 300 Euro = 965 Euro

 

Mindestens 965 Euro müsste diese Person also selbst einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Der tatsächliche Wert hängt vom individuellen Einkommen und den persönlichen Förderbedingungen ab.

Neue Kinderzulage ab 2027 berechnen

Einfacher gerechnet: Pro Kind und Jahr gibt es einen Euro Zulage für jeden eigenen Beitrags-Euro bis zur Grenze von 300 Euro. Aber: Über 300 Euro hinaus steigt die Kinderzulage nicht.

 

Zusammen mit der maximalen Grundzulage von 540 Euro kann die Gesamtförderung bei zwei Kindern bis zu 1.140 Euro im Jahr betragen.
Die Grundzulage von 540 Euro setzt einen eigenen Jahresbeitrag von 1.800 Euro voraus.

Was gilt bei einem bestehenden Riester-Vertrag?

Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Wer nichts unternimmt, kann den Vertrag grundsätzlich nach den bisherigen Regeln weiterführen. Dazu gehört auch die bisherige Riester-Kinderzulage, deren Höhe vom Geburtsjahr des Kindes abhängt.Neue Riester-Verträge können ab 2027 nicht mehr abgeschlossen werden. Für neue Sparerinnen und Sparer kommt daher die neue Produktwelt infrage, insbesondere das Altersvorsorgedepot.

 

Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, sollte vor einer Entscheidung mehrere Möglichkeiten vergleichen:

Riester-Vertrag weiterführen

Der Vertrag kann grundsätzlich unter den bisherigen Bedingungen fortgeführt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn die bestehende Beitragsgarantie, die Vertragskosten oder die bisherige Zulagenstruktur besonders wichtig sind.

Riester-Vertrag beitragsfrei stellen

Bei einer Beitragsfreistellung bleiben das bereits angesparte Guthaben und die bisherigen Zulagen grundsätzlich im Vertrag. Zusätzlich kann ein Altersvorsorgedepot abgeschlossen werden. Dann bestehen der alte Vertrag und das neue Produkt nebeneinander.

Guthaben in ein Altersvorsorgedepot übertragen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Riester-Guthaben in ein neues Altersvorsorgeprodukt übertragen werden. Bereits erhaltene Zulagen müssen bei einer zulässigen Übertragung grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Das übertragene Vermögen wird im Übertragungsjahr jedoch nicht nochmals gefördert. Außerdem können Wechsel- oder Übertragungskosten entstehen. Ein Wechsel ist laut aktueller Gesetzeslage unwiderruflich.

Riester-Vertrag nicht vorschnell kündigen

Eine Kündigung kann steuerliche und finanzielle Nachteile haben. Unter Umständen müssen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Außerdem kann der Rückkaufswert unter dem eingezahlten Kapital liegen.
Das Altersvorsorgedepot kann eine interessante neue Möglichkeit sein. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt jedoch vom bestehenden Vertrag, der verbleibenden Laufzeit, der Risikobereitschaft und den persönlichen Vorsorgezielen ab.

FAQ

Wie hoch ist die Riester-Kinderzulage und wie wird der Betrag berechnet?

Die Riester-Kinderzulage ist ein fester Betrag: 185 Euro im Jahr für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurden, und 300 Euro für jüngere Kinder. Gerechnet wird nicht bei der Zulage selbst, sondern beim Mindesteigenbeitrag. Nur wer vier Prozent der Vorjahresbruttoeinkommen abzüglich aller Zulagen einzahlt, mindestens aber 60 Euro, erhält die Kinderzulage in voller Höhe. Bei geringerem Beitrag kürzt der Staat sie anteilig.

Wie lange hat man Anspruch auf die Kinderzulage bei der Riester-Rente?

So lange, wie für das Kind Kindergeld gezahlt wird: grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag und bei pflegebedürftigen Kindern wird die Kinderzulage das ganze Leben lang ausgezahlt. Für ein Beitragsjahr reicht es aus, wenn mindestens für einen Monat Kindergeld festgesetzt wurde. Die volle Zulage fließt dann für das gesamte Jahr.

Muss die Kinderzulage in der Steuererklärung angegeben werden?

Als Einnahme muss man die Kinderzulage nicht angeben. Sie fließt direkt in den Altersvorsorgevertrag und wird erst in der Auszahlungsphase versteuert. Trotzdem gehört der Vertrag in die Steuererklärung: In der Anlage AV tragen Berechtigte ihre Beiträge ein. Nur dann prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulagen (Günstigerprüfung). Die Zulagen meldet der Anbieter. Fällt der Steuervorteil höher aus, erstattet das Finanzamt die Differenz. Ohne Anlage AV bleibt es bei den Zulagen.

Was passiert mit der Riester-Förderung, sobald der Anspruch auf Kindergeld entfällt?

Die Kinderzulage endet mit dem letzten Jahr, in dem noch für mindestens einen Monat Kindergeld floss. Die Grundzulage bleibt bestehen, bereits gutgeschriebene Kinderzulagen verbleiben im Vertrag. Wichtig ist der Blick auf den Mindesteigenbeitrag: Fällt die Kinderzulage weg, steigt der Betrag, den man selbst einzahlen muss. Wer den Beitrag nicht anpasst, erhält die Grundzulage nur noch anteilig. Der Wegfall sollte dem Anbieter mitgeteilt werden.

Kann man die Riester-Kinderzulage rückwirkend für vergangene Jahre beantragen?

Aus dem festen Betrag wird eine beitragsabhängige Förderung: Für jeden Euro Eigenbeitrag bis 300 Euro je Kind und Jahr legt der Staat einen Euro dazu, unabhängig vom Geburtsjahr. Kinder, die vor 2008 geboren wurden, stellen sich damit um bis zu 115 Euro besser. Hinzu kommt die Grundzulage von bis zu 540 Euro. Kindergeldanspruch bleibt Voraussetzung, die einkommensabhängige Vier-Prozent-Regel entfällt. Das gilt für das Altersvorsorgedepot ebenso wie für eine geförderte Rentenversicherung mit Garantie. Bestehende Riester-Verträge behalten die alten Regeln, bis der Wechsel beim Anbieter beantragt wird.

Wie verändert sich die Kinderzulage ab 2027 mit dem neuen Altersvorsorgedepot?

Aus dem festen Betrag wird eine beitragsabhängige Förderung: Für jeden Euro Eigenbeitrag bis 300 Euro je Kind und Jahr legt der Staat einen Euro dazu, unabhängig vom Geburtsjahr. Kinder, die vor 2008 geboren wurden, stellen sich damit um bis zu 115 Euro besser. Hinzu kommt die Grundzulage von bis zu 540 Euro. Kindergeldanspruch bleibt Voraussetzung, die einkommensabhängige Vier-Prozent-Regel entfällt. Das gilt für das Altersvorsorgedepot ebenso wie für eine geförderte Rentenversicherung mit Garantie. Bestehende Riester-Verträge behalten die alten Regeln, bis der Wechsel beim Anbieter beantragt wird.

Stand: Oktober 2026

Das Wort zum Schluss

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