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Finanzen

Reform der Riester-Rente: Was sich 2027 ändert

Reform der Riester-Rente: Neue Förderung und was mit bestehenden Verträgen passiert

Bildquelle: AdobeStock

Die Reform der Riester-Rente ist beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt das Altersvorsorgereformgesetz für alle neu abgeschlossenen Vorsorge-Verträge. Doch was bedeuten die Riester-Rente-Änderungen für meine bestehenden Riester-Verträge und meine zukünftige Altersvorsorge? Darauf gibt dieser Ratgeber Antworten.

Reform der Riester-Rente: Was bedeutet das für Menschen mit Riester-Verträgen?

Reform private Altersvorsorge: Die Reform der Riester-Rente betrifft vor allem Neuabschlüsse ab dem Jahr 2027. Für alle mit einem laufenden Riester-Vertrag sind diese Punkte entscheidend:

  • Ab 2027 sind keine neuen Verträge nach dem bisherigen Riester-Modell mehr möglich.
  • Bestehende Riester-Verträge laufen mit Bestandsschutz weiter. Man muss dafür nichts unternehmen.
  • Ein freiwilliger Wechsel in die neue Fördersystematik ist möglich, aber nicht verpflichtend.
  • Das neue System bietet mehr Produktauswahl und höhere Renditechancen, u. U. verbunden mit einem stärkerem Anlagerisiko.

Für laufende Riester-Verträge ändert sich zunächst nichts automatisch: Sie genießen Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung weiter. Wer möchte, kann freiwillig in das neue System wechseln, sollte das aber gut überlegen.

Außerdem wichtig: Wer neben einem bestehenden Riester-Vertrag ab 2027 einen neuen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag abschließt, muss wissen, dass dadurch die Förderberechnung für alle bestehenden Riester-Verträge künftig gemeinsam nach den neuen Förderregeln erfolgt. Der bestehende Riester-Vertrag wird dabei nicht automatisch beendet, aber die staatliche Förderung wird vertragsübergreifend nach neuen Regeln berechnet und zugeordnet. Eine solche Entscheidung sollte deshalb nicht überstürzt werden. Wichtig ist hier eine Beratung.

Die Reform der Riester-Rente beendet keinen einzigen laufenden Riester-Vertrag. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation, dem bisherigen Riester-Vertrag, den Kosten und der verbleibenden Laufzeit ab.

Warum die Reform der Riester-Rente nötig wurde

Die Riester-Rente haben immer weniger Menschen genutzt. Daher wurde, um die Rentenlücke zu schließen, eine Reform der privaten Altersvorsorge nötig. Laut dem Regierungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen gab es Ende 2024 noch rund 15 Millionen Riester-Verträge, doch die Zahl der aktiv besparten Riester-Verträge ist seit Jahren rückläufig. Ziel der Regierung ist es, dass mehr Menschen privat fürs Alter vorsorgen.

Mit der Reform der privaten Altersvorsorge soll der Riester-Nachfolger die staatlich geförderte Vorsorge wieder attraktiv machen, besonders für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. 

Ziele der Altersvorsorgereform

Das Bundesministerium der Finanzen nennt als Ziele der Reform der privaten Altersvorsorge unter anderem:

  • eine einfachere und transparentere staatliche Förderung,
  • bessere Renditechancen durch kapitalmarktorientierte Anlageformen,
  • mehr Produktauswahl mit verschiedenen Garantiestufen,
  • die Einbeziehung bisher nicht förderberechtigter Gruppen, etwa Selbstständige,
  • die Möglichkeit eines Anbieterwechsels ohne Wechselgebühren nach fünf Vertragsjahren,
  • flexiblere Auszahlungsmöglichkeiten ab Rentenbeginn.

Die Altersvorsorge-Reform schafft ein neues Fördersystem, das das bisherige Riester-Modell für Neuabschlüsse ablöst. Diese staatlich geförderte private Altersvorsorge soll für breitere Bevölkerungsgruppen zugänglich werden, insbesondere für Menschen mit niedrigem Einkommen, die bisher kaum von der geförderten Vorsorge profitiert haben. Um eine Rürup-Reform, also mögliche Änderungen an der Basisrente, handelt es sich hierbei nicht.

Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge – ein Überblick

Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, kurz Altersvorsorgereformgesetz, stellt die rechtliche Grundlage für die neue staatlich geförderte private Altersvorsorge ab 2027 dar. Es ändert unter anderem das Einkommensteuergesetz und das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Darüber hinaus passt es weitere Vorschriften an, die für die Förderung, Zertifizierung und Durchführung der neuen Altersvorsorgeprodukte relevant sind.

 

Die Altersvorsorgereform legt fest:

  • welche Produkte künftig staatlich gefördert werden können,
  • wie Zulagen und Sonderausgabenabzug berechnet werden,
  • unter welchen Bedingungen bestehende Riester-Verträge in die neue Förderung wechseln können,
  • welche Garantiestufen zulässig sind,
  • wie die Auszahlungsphase künftig gestaltet wird.

Die steuerliche Behandlung der neuen geförderten Altersvorsorge entspricht dem Riester-Vertrag: Versteuert werden Leistungen erst im Rentenalter, während in der Einzahlungsphase ggf. Beiträge als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können.

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Die neue staatlich geförderte Altersvorsorge ab 2027

Altersvorsorgedepot

Reform der Riester-Rente

Neue Förderung und neue Zulagen ab 2027: Was sich konkret ändert

Für neue geförderte Altersvorsorgeverträge ab dem 1. Januar 2027 sieht das Altersvorsorger­eformgesetz eine neue Grundzulage vor. Die Zulage funktioniert quasi wie eine Zusatzrente vom Staat. Ihre Höhe richtet sich nach den eigenen Beiträgen:

  • Für die ersten 360 Euro, die eine Person im Beitragsjahr selbst einzahlt, beträgt die Zulage 50 %. Dadurch sind bis zu 180 Euro Grundzulage möglich.
  • Für weitere eigene Beiträge bis zu einem Gesamtbetrag von 1.800 Euro beträgt die Zulage 25 %. Daraus können zusätzlich bis zu 360 Euro entstehen. Die Grundzulage kann damit höchstens 540 Euro im Jahr betragen.
Die Berechnung lautet:

360 Euro × 50 % = 180 Euro

1.440 Euro × 25 % = 360 Euro

180 Euro + 360 Euro = 540 Euro

Zulage für Kinder

Für Kinder sieht das Gesetz eine eigene Zulage vor. Für jeden selbst eingezahlten Euro gibt es pro Kind eine Kinderzulage von 1 Euro, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Berücksichtigt werden eigene Beiträge bis zu 300 Euro je Kind und Beitragsjahr. Die Kinderzulage kann deshalb höchstens 300 Euro je Kind und Jahr betragen. Wichtig: Die volle Kinderzulage von 300 Euro erreichen Eltern bereits ab einem monatlichen Eigenbeitrag von 25 Euro.

Zulage für Berufsstarter

Zusätzlich sieht das Altersvorsorge­reformgesetz einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro vor. Anspruch darauf hat, wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Grundzulage und den Berufseinsteigerbonus gilt außerdem ein Mindestbeitrag von 120 Euro im Jahr. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen Vorgaben zur unmittelbaren Zulage­berechtigung und zur förderfähigen Altersvorsorge.

Die genannten Beträge ergeben nicht automatisch für jede Person dieselbe Gesamtförderung. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem von den eigenen Beiträgen, der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und den persönlichen Fördervoraussetzungen ab. Deshalb lässt sich aus den Höchstbeträgen keine allgemeingültige jährliche Zulagensumme für Familien ableiten.

Was gilt für bestehende Riester-Verträge?

Das Altersvorsorgereformgesetz unterscheidet zwischen neuen Verträgen und bereits bestehenden Riester-Verträgen. Wer einen Riester-Vertrag vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen hat, kann ihn grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weiterführen. Für solche Verträge gilt weiterhin die bisherige Grundzulage von 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt nach dem bisherigen Recht 185 Euro für ein vor dem 1. Januar 2008 geborenes Kind und 300 Euro für ein später geborenes Kind, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Die neue Förderung gilt für bestehende Verträge nicht automatisch. Ob ein Wechsel in die neue Förderregelung möglich und sinnvoll ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Vertragssituation ab. Dabei sollten unter anderem die bisherige Zulagenhöhe, die Vertragskosten, die Garantien und die verbleibende Laufzeit berücksichtigt werden.

Riester-Rente neu: Welche Produkte das Gesetz ermöglicht

Die Riester-Rente neu zu gestalten bedeutet auch, das Produktangebot zu erweitern. Die neue Vorgabe ermöglicht mehrere Produktkategorien, die als Riester-Nachfolger künftig gefördert werden:

  • Möglich sind Garantieprodukte mit einer 80-%igen oder einer 100-%igen Beitragsgarantie.
  • Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Höhere Renditechancen, z. B. durch Fonds, bei höherem Risiko.
  • Standardprodukt: Angebot für Unentschlossene, bei dem die Effektivkosten auf 1,0 % begrenzt sind. Es soll zudem ein Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft geben. Dabei handelt es sich um eine staatliche Alternative des Standardprodukts für Menschen, die bei der Produktauswahl unsicher sind. Versicherer haben in dieser Anlageform allerdings seit Jahrzehnten Erfahrung und agieren erfolgreich – oft effizienter als der Staat das in vielen Bereich kann.
  • Bei Wohn-Riester bzw. der Eigenheimrente für selbst genutztes Wohneigentum ändert sich durch die Altersvorsorgereform nichts. Teil des Reformgesetzes sind aber auch umfassende Verbesserungen bei der Wohnriester-Förderung. Diese werden jedoch erst zum 1. Januar 2028 wirksam.

Auch selbstständig Tätige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sollen künftig von der Förderung profitieren. Die „neue Riester-Rente“ ist damit auch eine Öffnung für bisher ausgeschlossene Berufsgruppen.

 

Wer unsicher ist, sollte eine Beratung in Anspruch nehmen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass neue Abschlüsse nicht überstürzt getätigt werden sollten.

Was ändert sich in der Auszahlungsphase?

Für neue Verträge ab 2027 gilt: Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit dem 65. Lebensjahr und spätestens mit dem 70. Lebensjahr. Innerhalb dieses Rahmens besteht künftig ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Auszahlungsformen:

  • Lebenslange Rente: Die monatliche Auszahlung läuft bis zum Lebensende. Vererbbar ist sie nicht. Wahlweise besteht die Möglichkeit, 20 % des Kapitals in der Fonds-Anlage belassen, sodass dieser chancenorientiert angelegt ist.
  • Entnahmeplan: Die Auszahlung der Rente erfolgt über einen vereinbarten Zeitraum. Der Plan muss mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres laufen. Das Kapital ist dann aufgebraucht; das „Risiko“ lange zu leben (sogenanntes Langlebigkeitsrisiko) und ohne Geld dazustehen, liegt beim Sparenden selbst. Geld aus diesem Vertragsvermögen, das beim Tod noch nicht ausgezahlt wurde, ist dann vererbbar. Steuerliche Förderungen müssten dann allerdings ggf. zurückgezahlt werden.

Außerdem bleibt in allen Fällen die Möglichkeit erhalten, zu Rentenbeginn u. U. bis zu 30 % des angesparten Guthabens als Einmalbetrag zu entnehmen.

Welche Auszahlungsform besser passt, hängt von der individuellen Lebenssituation sowie der eigenen Chancenorientierung ab.

 

Wichtig: Das Langlebigkeitsrisiko beim Entnahmeplan sollte nicht unterschätzt werden. Wer länger lebt als die vereinbarte Auszahlungsdauer, erhält nach dem 85. Lebensjahr keine weiteren Zahlungen aus dem Plan.

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Bestehende Riester-Verträge laufen weiter. Es gibt keine automatische Kündigung und keine erzwungene Umwandlung. Wer einen laufenden Riester-Vertrag besitzt, kann diesen nach den bisherigen Regeln fortführen, inklusive bisheriger Förderung, Garantien und Konditionen. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich in ihrer Pressemitteilung zur Riester-Nachfolge.

 

Die bisherige Vertragsgestaltung bleibt gültig, einschließlich:

  • der vereinbarten Beiträge und Laufzeiten,
  • der vertraglichen Garantien und Auszahlungsregeln,
  • der bisherigen Grundzulage von 175 Euro und der bisherigen Kinderzulage,
  • des Sonderausgabenabzugs von bis zu 2.100 Euro jährlich,
  • der bisherigen Kostenstruktur.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung stehen ab dem 1. Januar 2027 für Menschen mit bestehenden Riester-Verträgen grundsätzlich drei Wege offen:

  1. Vertrag weiterführen wie bisher: Der bestehende Riester-Vertrag läuft mit bisheriger Förderung, Garantien und Konditionen weiter – das kann sich durchaus rechnen und sollte individuell geprüft werden.
  2. Wechsel in die neue Förderung im bestehenden Vertrag: Wer in die neue Fördersystematik wechseln möchte, kann das tun, ohne zwingend den Anbieter zu wechseln, sofern der Anbieter eine Alternative nach neuen Regeln anbietet. Bei dieser Variante ändert sich nur lediglich das Fördermodell (nicht das Anlageprodukt), man investiert damit also noch nicht am Kapitalmarkt. Der Wechsel ist einmalig und unwiderruflich.
  3. Wechsel in einen neuen Vertrag bei einem anderen Anbieter: Das angesparte Guthaben kann übertragen werden. Die bisherige Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Dabei entstehen aber unter Umständen zusätzliche Kosten.

Wer ab 2027 wechselt, muss maximal 150 Euro Wechselgebühren an den abgebenden Anbieter zahlen, vorausgesetzt, der Vertrag besteht weniger als fünf Jahre. Danach sollen die Wechselkosten komplett entfallen. Der aufnehmende Anbieter darf ebenfalls eine Pauschale von bis zu 150 Euro verlangen.

Pauschale Aussagen, welche Lösung sich für wen am meisten lohnt, gibt es nicht, weil dies von mehreren Faktoren abhängt, die am besten im persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Was gilt bei mehreren Riester-Verträgen?

Wer mehrere Riester-Verträge besitzt, muss bei einem Wechsel besonders aufpassen. Bei einem freiwilligen Wechsel in die neue Fördersystematik gilt: Das Wechselrecht ist einheitlich. Wer wechselt, überführt damit alle bestehenden Riester-Verträge gemeinsam in die neue Systematik. Es ist nicht möglich, einzelne Verträge gezielt in der alten Fördersystematik zu belassen, während andere gewechselt werden.

 

Das hat außerdem Auswirkungen auf Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften: Das Wechselrecht liegt allein bei der unmittelbar zulageberechtigten Person, für beide Seiten. Diese Regelung macht eine sorgfältige Prüfung der gemeinsamen Vertragsstruktur vor einem Wechsel unbedingt erforderlich. Wer sich unsicher ist, sollte eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen.

Riester-Abschaffung: Was heißt das?

Riester-Abschaffung klingt drastischer, als es ist. Wird Riester abgeschafft, ist damit ausschließlich gemeint: Ab dem 1. Januar 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr nach dem bisherigen Modell abgeschlossen werden. Das alte Riester-Modell wird für Neuabschlüsse durch ein neues Fördersystem ersetzt, nicht mehr und nicht weniger. Wird Riester abgeschafft, bleibt trotzdem der Bestandsschutz für alle laufenden Verträge bestehen.

 

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen? Sie laufen weiter. Der Bestandsschutz ist gesetzlich verankert. Bereits erworbene Ansprüche, vereinbarte Konditionen und bisher gewährte Zulagen bleiben erhalten. Bis Ende 2026 ist es noch möglich, einen Riester-Vertrag nach altem Recht abzuschließen. Ob das sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation ab. Für Personen mit hoher Zulagenquote im bisherigen Modell kann das noch attraktiv sein. Für andere empfiehlt es sich, sich zu informieren und auf die neuen Produkte ab 2027 zu warten.

Fazit: Was die Reform der Riester-Rente wirklich bedeutet

Die Reform der Riester-Rente bringt ab Januar 2027 eine neue Fördersystematik mit mehr Produktauswahl, höheren Renditechancen und flexibleren Auszahlungsmöglichkeiten. Für bestehende Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Wer bereits riestert, sollte den eigenen Riester-Vertrag gründlich prüfen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge bietet Chancen für diejenigen, die gut informiert und mit kompetenter Beratung starten.

FAQs zur Reform der Riester-Rente

Was ist die Reform der Riester-Rente?

Die Reform der Riester-Rente ist die gesetzliche Neuordnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2027 ersetzt eine neue Fördersystematik das bisherige Riester-Modell für Neuabschlüsse. Bestehende Riester-Verträge laufen mit Bestandsschutz weiter. Wer möchte, kann freiwillig in die neue Förderung wechseln. Wer einen neuen Vertrag parallel zum alten abschließt, muss beachten, dass dadurch die Förderberechnung für alle bestehenden Riester-Verträge künftig nach neuen Regeln erfolgt.

Wann kommt die Reform der Riester-Rente?

Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu, und am 29. Mai 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 156) verkündet. Die Riester-Rente-Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027 für neue Verträge.

Was ist das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge?

Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, das Altersvorsorgereformgesetz, stellt die gesetzliche Grundlage für die neue Fördersystematik ab 2027 dar. Es regelt, welche Produkte gefördert, wie Zulagen berechnet werden und unter welchen Bedingungen ein Wechsel aus einem bestehenden Riester-Vertrag möglich ist. Mit einer Rürup-Reform hat dies nichts zu tun.

Kann ich meinen Riester-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot umwandeln?

Eine automatische Umwandlung gibt es nicht. Ab 2027 ist ein freiwilliger Wechsel in einen neuen, nach der neuen Fördersystematik geförderten Vertrag möglich. Ob sich das lohnt, hängt von Garantieverlust, Wechselkosten, verbleibender Laufzeit und persönlicher Risikobereitschaft ab. Ausführliche Informationen gibt es auf www.debeka.de/altersvorsorgedepot. 

Was passiert mit meiner Riester-Rente, wenn sie abgeschafft wird?

Bestehende Riester-Verträge werden nicht abgeschafft. Sie genießen gesetzlichen Bestandsschutz und laufen mit bisherigen Konditionen und bisheriger Förderung weiter. Was wegfällt, sind Neuabschlüsse nach dem alten Riester-Modell. Sie sind ab 2027 nicht mehr möglich.

Wann wird die Riester-Rente abgeschafft?

Die Riester-Rente wird nicht zu einem einzigen Stichtag für alle Verträge abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die neue Fördersystematik. Bestehende Riester-Verträge laufen mit Bestandsschutz weiter, ohne Zwang zum Wechsel.

Stand: September 2026

Das Wort zum Schluss

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