Karriere
Betriebliche Altersvorsorge – Pflicht oder Kür?
Betriebliche Altersvorsorge – Pflicht? Verständlich erklärt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Praxistipps zu Entgeltumwandlung und Betriebsrente.
Ob kleines Start-up oder etabliertes Unternehmen – die Frage stellen sich viele Arbeitgeber und Mitarbeiter: „Ist die betriebliche Altersvorsorge Pflicht?“ Welche Pflicht im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich besteht, klärt dieser Ratgeber. Schon der Name ist sperrig: Spricht man im allgemeinen Sprachgebrauch von „betrieblicher Altersvorsorge“, heißt die korrekte Bezeichnung „betriebliche Altersversorgung“, kurz bAV. Wie sieht es mit Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlung aus? WissensWert liefert Antworten auf viele Fragen zur bAV, zu Durchführungswegen – wie etwa zur Direktversicherung oder Pensionskasse – und zu Ansprüchen der Arbeitnehmer.
Ist die betriebliche Altersvorsorge Pflicht für Arbeitgeber?
Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, eine von ihm selbst finanzierte betriebliche Altersvorsorge anzubieten, eine sogenannte „arbeitgeberfinanzierte bAV“. Sie kann sich nur ergeben, falls ein Tarifvertrag oder eine mit dem Arbeitgeber vorher getroffene Vereinbarung (z. B. eine Betriebsvereinbarung) eine solche betriebliche Altersversorgung vorsieht. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der gesetzlich geregelte Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Und der sieht so aus:
Wann greift der Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung?
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung, den ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einfordern kann, entsteht grundsätzlich ab dem ersten Arbeitstag. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Person noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in der Probezeit befindet.
Praxistipp für Arbeitgeber: Ein klar definierter Prozess im Unternehmen beschleunigt die Umsetzung und reduziert Risiken. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig Gedanken machen, wie sie den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung sowie ihre eigenen Gestaltungsmöglichkeiten handhaben möchten. Abwarten, bis der erste Interessierte nachfragt, ist oft ein schlechter Ratgeber. Eine rechtzeitige Beratung schafft Transparenz und Sicherheit.
Betriebliche Altersvorsorge Pflicht: Haben Teilzeitkräfte und Minijobber Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge?
Arbeitnehmer in Teilzeit wie auch Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung, also Minijobber - Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von höchstens 603 Euro (Stand 2026) - haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Insbesondere bei Minijobbern ist genau zu prüfen, ob dieser Anspruch wirklich besteht. Sie können sich nämlich von der Rentenversicherung befreien lassen. In diesem Fall haben Minijobber keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Auf freiwilliger Basis kann der Arbeitgeber ihnen aber dennoch eine ermöglichen.
Tipp: Möchte ein Minijobber mehr arbeiten oder wird sein Verdienst erhöht, kann er durch eine Entgeltumwandlung den Minijob-Status erhalten. Wandeln Minijobber nämlich den Mehrverdienst oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze um, und bleibt der Verdienst nach der Entgeltumwandlung unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses für die Sozialversicherungsersparnis bei maximal 603 Euro im Monat (Geringfügigkeitsgrenze 2026), sind sie weiterhin ein „Minijobber“. So können sie für die Mehrarbeit eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Wird für die Entgeltumwandlung die Direktversicherung, Pensionskasse oder der Pensionsfonds genutzt, ist jedoch eins wichtig: darauf zu achten, dass sich der Minijob im sogenannten „ersten Dienstverhältnis“ befindet. Eine gesetzliche Förderung dieser Durchführungswege findet nur im ersten Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I bis V) statt.
Geben Sie ihren Mitarbeitern mehr als ein gutes Gefühl
Welche Durchführungswege gibt es bei der betrieblichen Altersvorsorge und was müssen Arbeitgeber beachten?
Der Gesetzgeber kennt in der betrieblichen Altersversorgung folgende fünf Durchführungswege:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse und
- Pensionszusage.
Grundsätzlich können diese „Wege“ verwendet werden, um der Verpflichtung zur Entgeltumwandlung nachzukommen – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist einverstanden. Möchte der Arbeitgeber einseitig den Durchführungsweg dafür vorgeben, muss er hierfür die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds nutzen. Die Unterstützungskasse und die Pensionszusage kann er nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers verwenden. Bietet der Arbeitgeber überhaupt keinen Durchführungsweg an, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch zur Entgeltumwandlung über die Direktversicherung.
Den Anbieter zur betrieblichen Altersversorgung (also den Versicherer oder Versorgungsträger) kann der Arbeitgeber allerdings allein bestimmen. Anderes zur Wahl des Anbieters und zum Durchführungsweg kann gelten, wenn ein Tarifvertrag besteht. Hier kommt es auf die Bestimmungen des Tarifvertrags an.
Pflicht zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung zu zahlen.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Rahmen
- einer Direktversicherung
- einer Pensionskasse oder
- eines Pensionsfonds
erfolgt und er damit Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Der Zuschuss beläuft sich dabei auf 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts. Spart er weniger als 15 Prozent Sozialabgaben ein, ist er auch nur verpflichtet, die tatsächliche Ersparnis weiterzugeben. Dies erfordert dann allerdings eine genaue Abrechnung. Praktikabler für den Arbeitgeber kann es sein, den Arbeitgeberzuschuss bei einer Sozialversicherungs-Ersparnis pauschal in Höhe von 15 Prozent zu gewähren. Eine Besonderheit gibt es noch zu beachten, wenn ein Tarifvertrag besteht. Dieser kann nämlich Abweichendes regeln - andere Zuschussmodelle, eine andere Arbeitgeberbeteiligung oder gar keine Beteiligung.
Schon bei der Wahl des Arbeitgebers können Jobsuchende darauf achten, dass dieser eine bAV anbietet, im besten Fall sogar eine von ihm finanzierte. Wer neu im Unternehmen startet, kann mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) von Anfang an bares Geld sparen – und das ohne großen Aufwand. Allerdings sollte zuerst einmal die Probezeit überstanden werden. Die folgenden Verhaltenstipps helfen, den gesetzlichen Anspruch clever zu nutzen und gleichzeitig einen guten Eindruck bei Vorgesetzten und dem Human Resources-Team (HR) zu hinterlassen.
Situation checken
Viele Unternehmen bieten eine bAV an. Hier sollte man sich freundlich informieren, unter welchen konkreten Rahmenbedingungen diese angeboten wird.
- Wird sie vom Arbeitgeber finanziert oder lässt der Arbeitgeber nur die Entgeltumwandlung zu?
- Wird bei der Entgeltumwandlung der Arbeitgeberzuschuss für die Sozialversicherungs-Ersparnis bezahlt? Vielleicht wird sogar ein höherer Zuschuss bezahlt.
- Wie ist die Versorgung der betrieblichen Altersvorsorge ausgestaltet? Kann ich sie selbst festlegen?
- Gibt es bestimmte Termine für die Aufnahme?
Betriebliche Altersvorsorge als Chance zur Mitarbeitergewinnung und Bindung
Qualifizierte Mitarbeitende zu finden, ist heute für viele Unternehmen eine Herausforderung. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels fördert eine gut gestaltete bAV als ein weiterer „Benefit“ die Attraktivität des Arbeitgebers gezielt, um im „War for Talents“ erfolgreich zu sein. Hier punkten Unternehmen, die mehr als den gesetzlichen Anspruch anbieten. Sei es in Form von höheren Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung oder von einer ausschließlich vom Arbeitgeber finanzierten bAV die vom Staat für gewisse Mitarbeitergruppen mit dem „BAV-Förderbetrag“ - auch „Geringverdienerförderung“ genannt - sogar gefördert wird. Eine Beratung schafft hierbei Klarheit.
Arbeitgeber können unproblematisch ihrer Verpflichtung nachkommen, eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Eine Direktversicherung kombiniert Sicherheit, steuerliche Förderung und minimalen Verwaltungsaufwand: Arbeitgeber führen die Beiträge einfach an den Versicherer ab, lassen die Versorgung vom Versicherer durchführen und profitieren zugleich von abzugsfähigen Betriebsausgaben. Beschäftigte können bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu vier Prozent zusätzlich sozialabgabenfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Der Arbeitgeber gibt 15 Prozent Zuschuss dazu, sofern er mit der Entgeltumwandlung seine Beiträge zur Sozialversicherung einspart. Bei einem Jobwechsel lässt sich der Vertrag problemlos mitnehmen oder privat weiterführen. So entsteht ohne großen bürokratischen Aufwand eine flexible und rentable Betriebsrente, von der beide Seiten profitieren.
Stand: Januar 2026