Warum zahlen manche Versicherer nicht für Schäden, die von Kindern unter sieben Jahren verursacht werden? Eine Haftpflichtversicherung prüft die Haftung und wehrt unberechtigte Ansprüche für den Versicherten ab. Demnach besteht Versicherungsschutz (Deckung), allerdings erfolgt keine Schadenszahlung. Kein seltenes Szenario: Ein Kind rammt mit dem Laufrad das Auto des Nachbarn – und die Versicherung zahlt den Schaden nicht. Das hat einen juristischen Hintergrund: Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kids unter sieben (im Straßenverkehr sogar unter zehn) schlicht „deliktunfähig“, also nicht haftbar zu machen. Haftpflichtpolicen sind jedoch nur gehalten zu leisten, wenn jemand laut Gesetz wirklich zahlen muss – und das ist nicht immer der Fall. „Eltern haften für ihre Kinder“ heißt es. Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, zahlt der Versicherer – aber wer möchte das von sich behaupten? Kurz gesagt: Kein gesetzlicher Anspruch, keine Versicherungsleistung. Moderne Familientarife packen oft einen freiwilligen Extra-Baustein für Schäden deliktunfähiger Personen obendrauf – bis zu 50.000 Euro oder mehr. Wer also locker bleiben und nicht ständig mit Argusaugen hinter dem Nachwuchs herlaufen möchte, achtet beim Abschluss der Privathaftpflicht-Police unbedingt auf diesen Einschluss.
Erklärung:
- Gesetzliche Grundlage: Deliktunfähigkeit (§ 828, Absatz 1 BGB) „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ ⇒ keine Schadenersatzpflicht.
- Versicherungsprinzip: Grundsätzlich leistet die Haftpflichtversicherung nur dann Schadensersatz, wenn der Anspruch berechtigt, also rechtlich begründet ist. Andernfalls übernimmt sie für den Versicherten die Abwehr des Anspruchs – wenn es nötig ist, auch vor Gericht.
- Folge: Ist der Anspruch nicht berechtigt, muss der Versicherer nichts zahlen.
- Marktpraxis: Um Eltern das „Gute-Nachbarn-Verhältnis“ zu erleichtern, schließen viele moderne Familientarife Schäden deliktunfähiger Kinder bis zu einer vereinbarten Summe freiwillig ein.
Die Haftung für Aufsichtspflichtige kann übrigens auch für andere Angehörige gelten, beispielsweise für demenzkranke Großeltern, die im Haushalt leben. Das ist in § 832 BGV festgelegt:
„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“