Teilnehmende am Straßenverkehr müssen fahrtüchtig sein. Ähnlich der Promillegrenze beim Alkohol wurde ein THC-Grenzwert eingeführt, bei dessen Überschreitung Autofahrer als nicht mehr fahrtüchtig gelten. Es gilt der THC-Grenzwert im Straßenverkehr von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Eine Kombination mit Alkohol ist für Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr tabu. Cannabis am Steuer bleibt für Fahranfänger generell verboten.
Geraten Autofahrer in eine Verkehrskontrolle, achtet die Polizei auch auf Anzeichen von Drogenkonsum: gerötete Augen, erweiterte Pupillen und das Fahrverhalten, wie zum Beispiel Schlangenlinien fahren oder abrupte Lenkbewegungen. Besteht ein Verdacht auf Cannabis-Konsum, kann ein Schnelltest das Abbauprodukt von THC (THC-Carbonsäure) in der Regel mit einem Urin-Test nachweisen. Hier kann schon das einmalige Rauchen von Cannabis bis zu zwei Tage nach dem Konsum zu einem positiven Ergebnis führen. Bei mehrmaliger Einnahme kann THC-Carbonsäure im Urin etwa fünf bis sieben Tage nachgewiesen werden. Der Schnelltest ist freiwillig. Wird dieser verweigert und besteht dennoch ein begründeter Verdacht, kann ein verpflichtender Bluttest angeordnet werden. Falls der Schnelltest positiv ist, steht ebenfalls ein Bluttest an.
Regelmäßige Konsumenten müssen mit einer Nachweisbarkeit von zwei bis zu sechs Wochen rechnen. Denn bei ihnen lagert sich THC im Gewebe ab und wird nach und nach ins Blut abgegeben. Doch jeder Mensch baut THC anders ab.