Reisen
Fluggastrecht: unsere Rechte als Flugreisende
Egal ob wir nach Berlin oder Bora Bora fliegen – unsere Rechte sind nicht verhandelbar. Gute Reise, und mögen die Flüge verspätungsfrei sein und die Entschädigungsschecks üppig ausfallen!
Willkommen an Bord! Wir Flugreisende haben Rechte und Ansprüche, die uns im Falle von Flugverspätung, Annullierungen oder anderen Unannehmlichkeiten schützen. WissensWert erkundet die Fluggastrechte. Also los geht’s: anschnallen und abheben.
...ich bei Flugproblemen Unterstützung brauche? Die Grundlage!
Das Fluggastrecht bezieht sich auf die gesetzlichen Regelungen und Rechte, die Flugreisenden zustehen. Diese Rechte sollen Passagiere vor unerwarteten Unannehmlichkeiten schützen, sei es bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung. Das Fluggastrecht hat seinen Ursprung in der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) der Europäischen Union. Ziel ist es, die Interessen der Passagiere zu wahren und ihnen bei Flugproblemen Unterstützung zu bieten. Fluggastrechte gelten für Flüge, die von einem in der EU gelegenen Flughafen abfliegen, unabhängig von der Nationalität der Fluggesellschaft. Heißt, dass ich als Passagier bestimmte Rechte habe, unabhängig davon, ob ich innerhalb der EU oder international fliege.
...sich der Flug verspätet?
Verspätungen sind ärgerlich, aber passieren. Und natürlich sind sie auch im Fluggastrecht nicht unerwähnt geblieben. Je nach Flugstrecke und Verspätungsdauer habe ich ein Recht auf Unterstützungsleistungen, wie Verpflegung mit Essen und Getränken. Außerdem stehen Flugreisenden mindestens zwei kostenlose Telefonate zu.
- Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 km und einer Verspätung von mindestens zwei Stunden
- Mittelstreckenflügen zwischen 1.500 und 3.500 km und einer Verspätung von mindestens drei Stunden
- Bei Langstreckenflügen über 3.500 km: Anspruch auf Unterstützung bei einer Verspätung von mindestens vier Stunden.
Kümmert sich die Airline nicht, kann ich mich selbst verpflegen und es der Airline im Nachgang in Rechnung stellen. Also unbedingt alle Belege und Nachweise aufbewahren! Findet der Flug erst am nächsten Tag statt, kann ich ein Hotelzimmer und einen Transfer verlangen. Ab einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden habe ich das Recht, die Reise abzubrechen. Ich kann vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten und die Erstattung des Preises verlangen.
Verpasse ich wegen der Verspätung meinen Anschlussflug, kann ich Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft nur geltend machen, wenn ich den Flug über die Gesamtstrecke als einheitlichen Flug gebucht habe.
...der Flug annulliert wird oder ausfällt?
Im Zusammenhang mit Flugreisen bedeutet Annullierung, dass ein geplanter Flug ausfällt. Das kann viele Gründe haben, wie technische Probleme, Wetterbedingungen, betriebliche Gründe oder Streiks. Annullierte Flüge sind frustrierend, aber wir Fluggäste haben ein Recht auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. Bin ich schon einen Teil der Strecke geflogen und wird mein Anschlussflug annulliert, kann ich die Rückbeförderung zum Startpunkt verlangen. Ich kann meine Reise neu planen und mich für einen späteren Flug entscheiden (Art. 8 Abs. 1c FluggastrechteVO). Oft versucht die Airline betroffene Kunden mit Gutscheinen zufriedenzustellen. Darauf muss ich mich nicht einlassen: Ich habe ein Recht auf eine Überweisung bzw. eine Bargeldauszahlung des kompletten Preises.
Erfahre ich von dem Ausfall vor Ort und warte auf einen Ersatzflug, stehen mir ab zwei Stunden Wartezeit kostenlose Getränke, Essen, ggf. Telefonate und das Versenden von E-Mails zu. Fliege ich erst am nächsten Tag, steht mir eine Übernachtung im Hotel und Erstattung der Transferkosten zu.
Eine Ausgleichzahlung steht mir zu, wenn die Airline mich nicht rechtzeitig über den annullierten Flug informiert. Die Frist beträgt 14 Tage vor Abflug. Bei Pauschalreisen muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern.
Flugpassagiere haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Hin- und Rückflug, wenn die Airline einen Teil der Flugreise annulliert. Dafür müssen die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sein, für die nur ein Ticket ausgestellt ist. Das gilt unabhängig davon, von wo aus der Rückflug vorgesehen war. Im entschiedenen Fall hatte die Airline vor dem Abflug einen Teil des Hinflugs annulliert (BGH, Urteil vom 18.4.2023, Az.: X ZR 91/22).
Soll der Flug um mehr als eine Stunde früher starten, zählt das als Annullierung.
Ich packe in meinen Koffer…
...sich die Flugzeiten ändern?
Ist schon sehr ärgerlich: Ich entscheide mich ja bewusst für gewisse Flugzeiten, weil sie sich besser mit der Weiterreise kombinieren lassen. Und dann kommt die Info, dass sich die Flugzeit geändert hat und wirft alles über den Haufen. Natürlich kann sich was ändern, aber das kann eine reduzierte Urlaubszeit und eine längere Wartezeit am Flughafen bedeuten.
In den Buchungsunterlagen steht meist, dass die angegebene Flugzeit unverbindlich ist. Allerdings dürfen die Zeiten nur so geändert werden, wie es für den Reisenden noch zumutbar ist. Was zumutbar ist, hängt ein Stückweit von der Reisedauer ab: Bei einem zweiwöchigen Strandurlaub mit mehr Zeit vor Ort ist es vielleicht eher hinzunehmen als bei einem kurzen Städtetrip. Auch die individuelle Familiensituation spielt eine Rolle: Für Familien mit kleinen Kindern ist ein später Abendflug eher unzumutbar.
Fluggäste sollten ihre Rechte kennen und im Fall von Problemen aktiv darauf bestehen. Also, besser vor der Reise über die geltenden Bestimmungen informieren und wissen, was im Ernstfall zu tun ist. Fluggastrechte sind keine bloße Theorie – sie sind dafür da, uns Passagieren zu helfen!
...mir das Boarding verweigert wird?
Überbuchung ist ein häufiges Problem und bei vielen Fluggesellschaften eine gängige Praxis. Mein Problem kann es aber nicht sein! Wenn ich aufgrund von Überbuchung nicht befördert werde, habe ich Anspruch auf Entschädigung. Bei Überbuchung sucht die Airline häufig Passagiere, die freiwillig auf ihren Flug verzichten. Gebe ich mein Ticket auf, verzichte ich freiwillig, weshalb es sich um freiwillige Nichtbeförderung handelt. Häufig bietet die Airline als Anreiz einen Gutschein oder Ähnliches an. Findet die Airline nicht genügend Freiwillige, die auf den Flug verzichten, kann sie mir die Beförderung verweigern. Dann spricht man von einer unfreiwilligen Nichtbeförderung. In diesem Fall habe ich Anspruch auf Ausgleichzahlungen, kostenlose Betreuungsleistungen (Mahlzeiten und Erfrischungsgetränke) und die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum Zielflughafen oder Erstattung des Ticketpreises. Möglicherweise gibt es noch eine Entschädigung. Die Höhe ist abhängig von der Flugstrecke.
Stand: Mai 2024