Im Zusammenhang mit Flugreisen bedeutet Annullierung, dass ein geplanter Flug ausfällt. Das kann viele Gründe haben, wie technische Probleme, Wetterbedingungen, betriebliche Gründe oder Streiks. Annullierte Flüge sind frustrierend, aber wir Fluggäste haben ein Recht auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. Bin ich schon einen Teil der Strecke geflogen und wird mein Anschlussflug annulliert, kann ich die Rückbeförderung zum Startpunkt verlangen. Ich kann meine Reise neu planen und mich für einen späteren Flug entscheiden (Art. 8 Abs. 1c FluggastrechteVO). Oft versucht die Airline betroffene Kunden mit Gutscheinen zufriedenzustellen. Darauf muss ich mich nicht einlassen: Ich habe ein Recht auf eine Überweisung bzw. eine Bargeldauszahlung des kompletten Preises.
Erfahre ich von dem Ausfall vor Ort und warte auf einen Ersatzflug, stehen mir ab zwei Stunden Wartezeit kostenlose Getränke, Essen, ggf. Telefonate und das Versenden von E-Mails zu. Fliege ich erst am nächsten Tag, steht mir eine Übernachtung im Hotel und Erstattung der Transferkosten zu.
Eine Ausgleichzahlung steht mir zu, wenn die Airline mich nicht rechtzeitig über den annullierten Flug informiert. Die Frist beträgt 14 Tage vor Abflug. Bei Pauschalreisen muss sich der Reiseveranstalter um einen Ersatzflug kümmern.
Flugpassagiere haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Hin- und Rückflug, wenn die Airline einen Teil der Flugreise annulliert. Dafür müssen die Flüge Teil einer einheitlichen Buchung sein, für die nur ein Ticket ausgestellt ist. Das gilt unabhängig davon, von wo aus der Rückflug vorgesehen war. Im entschiedenen Fall hatte die Airline vor dem Abflug einen Teil des Hinflugs annulliert (BGH, Urteil vom 18.4.2023, Az.: X ZR 91/22).
Soll der Flug um mehr als eine Stunde früher starten, zählt das als Annullierung.